Gütesiegel für Sachverständige
Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist gesetzlich nicht geschützt. Prinzipiell kann sich jede Person so nennen.
Eine öffentliche Bestellung durch die Industrie- und Handelskammer garantiert hingegen, dass der Sachverständige in einem anspruchsvollen Verfahren seine Qualifikation, Integrität und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind aufgrund ihrer Fachkenntnisse und ihrer Unabhängigkeit allgemein angesehen und gelten als besonders glaubwürdig.
Die Bewerber zur öffentlich Bestellung und Vereidigung müssen ein aufwändiges und qualitativ anspruchsvolles Verfahren zur Überprüfung ihrer besonderen Sach- und Fachkunde absolvieren sowie ihre Integrität nachweisen.
Nicht nur Privatpersonen, auch Unternehmen, Behörden, Gerichte und Versicherungen verlassen sich im Zweifelsfall auf die Aussagen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Grund dafür ist insbesondere, dass es sich bei dieser Qualifikation um eine hoheitliche Aufgabe der Industrie- und Handelskammern handelt, welche frei von Gewinnerzielungsabsichten agieren und ausschließlich die besondere Sachkunde prüfen und nachhaltig sicherstellen.
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger führt die Bezeichnung “öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger”, er darf einen Kammer-Stempel führen und besitzt einen offiziellen Ausweis mit Angabe der Personalien, Bestellungsbehörde und des Sachgebiets.
Rechte und Pflichten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind in der Satzung über die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, kurz Sachverständigenordnung (SVO) geregelt.
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